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§ 6 Firmenbeständigkeit und Namensschutz

(1) Ein Unternehmen darf seine Firma im Rahmen der geltenden Vorschriften fortführen und verwenden.

(2) Die Firma darf keine Rechte Dritter verletzen und nicht zur Verwechslung mit einem anderen Unternehmen führen, soweit hierdurch der Rechtsverkehr beeinträchtigt wird.

(3) Die unbefugte Nutzung einer geschützten oder irreführenden Firmenbezeichnung ist unzulässig.