§ 8 Handlungsvollmacht und betriebliche Vertretung
(1) Ein Unternehmen kann Beschäftigten oder sonstigen Personen Handlungsvollmacht für bestimmte Geschäfte oder Geschäftskreise erteilen.
(2) Umfang und Grenzen der Vollmacht bestimmen sich nach der Erteilung und dem erkennbaren Geschäftszweck.
(3) Wer seine Vertretungsmacht überschreitet, haftet nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und dieses Gesetzes.
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