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Präambel

Dieses Kapitel regelt die Pflicht zur geordneten Führung geschäftlicher Unterlagen.

Es bestimmt, dass geschäftliche Vorgänge nachvollziehbar, überprüfbar und ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen.

Die Vorschriften dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs, der Vertragspartner und der behördlichen Nachprüfbarkeit.