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§ 10 Vertragsfreiheit und Handelsbrauch

(1) Unternehmen können ihre Handelsgeschäfte im Rahmen der geltenden Gesetze frei gestalten.

(2) Handelsbräuche und anerkannte Verkehrssitten sind bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen.

(3) Unklare Vertragsbestimmungen sind unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und des redlichen Handelsverkehrs auszulegen.