§ 7 Vertretung des Unternehmens
(1) Ein Unternehmen wird durch seine Inhaber, gesetzlichen Vertreter oder wirksam bevollmächtigten Personen vertreten.
(2) Wer im Namen eines Unternehmens handelt, muss hierzu berechtigt sein.
(3) Rechtsgeschäfte eines erkennbar unbefugten Vertreters verpflichten das Unternehmen nur, soweit eine Genehmigung erfolgt oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
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