§ 12 Leistungszeit und Fälligkeit
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungen aus Handelsgeschäften unverzüglich nach Vertragsschluss zu erbringen.
(2) Zahlungsansprüche werden mit Zugang einer ordnungsgemäßen Forderung oder Rechnung fällig, soweit keine andere Fälligkeit vereinbart ist.
(3) Gerät eine Partei mit der Leistung in Verzug, richten sich die Folgen nach den allgemeinen Gesetzen und diesem Gesetz.
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