Kapitel 4 – Buchführung, Belege und Geschäftsdokumentation Regelt die kaufmännische Ordnungspflicht, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Geschäftsbetriebs. Präambel Dieses Kapitel regelt die Pflicht zur geordneten Führung geschäftlicher Unterlagen. Es bestimmt, dass geschäftliche Vorgänge nachvollziehbar, überprüfbar und ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen. Die Vorschriften dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs, der Vertragspartner und der behördlichen Nachprüfbarkeit. § 14 Ordnungsgemäße Buch- und Geschäftsführung (1) Unternehmen haben ihre geschäftlichen Vorgänge geordnet und nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und wesentliche Vermögenswerte sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erfassen, soweit dies nach Art und Umfang des Unternehmens geboten ist. (3) Unrichtige oder bewusst verfälschende Geschäftsaufzeichnungen sind unzulässig. § 15 Beleg- und Nachweispflicht (1) Wesentliche Geschäftsvorfälle sind durch Belege, Verträge, Quittungen, Rechnungen oder vergleichbare Nachweise zu dokumentieren. (2) Fehlende oder manipulierte Nachweise können im Streitfall zu Lasten des Unternehmens berücksichtigt werden. (3) Die Pflicht zur Dokumentation besteht insbesondere bei Lieferungen, Zahlungen, Darlehen, Sicherheiten und größeren Anschaffungen. § 16 Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen (1) Geschäftliche Unterlagen sind für eine angemessene Dauer aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung, Prüfung oder Nachvollziehbarkeit erforderlich ist. (2) Die Aufbewahrung muss in einer Form erfolgen, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (3) Eine vorsätzliche Vernichtung relevanter Unterlagen zur Vereitelung berechtigter Ansprüche ist unzulässig.