§ 21 Verhältnis zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(1) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Bei Handelsgeschäften gehen die besonderen handelsrechtlichen Vorschriften den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften vor, soweit ein Widerspruch besteht.
(3) Rechte und Pflichten aus anderen besonderen Gesetzen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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