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§ 16 Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen

(1) Geschäftliche Unterlagen sind für eine angemessene Dauer aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung, Prüfung oder Nachvollziehbarkeit erforderlich ist.

(2) Die Aufbewahrung muss in einer Form erfolgen, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

(3) Eine vorsätzliche Vernichtung relevanter Unterlagen zur Vereitelung berechtigter Ansprüche ist unzulässig.