§ 3 Gewerbliche Tätigkeit
(1) Gewerbliche Tätigkeit ist jede selbstständige, planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung.
(2) Reine Gelegenheitsgeschäfte begründen in der Regel kein Handelsgewerbe.
(3) Wer gewerblich tätig ist, unterliegt den für Unternehmen geltenden handelsrechtlichen Pflichten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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