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§ 1 Kaufmannseigenschaft

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe selbstständig betreibt.

(2) Ein Handelsgewerbe ist jeder auf Dauer angelegte, erlaubte und nach außen erkennbare Geschäftsbetrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung.

(3) Auf die tatsächliche Gewinnerzielung kommt es nicht allein an, sofern der Betrieb auf geschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgerichtet ist.