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§ 22 Geltung für Unternehmen und Kaufleute

(1) Dieses Gesetz gilt für Kaufleute, Unternehmen und sonstige gewerblich tätige Marktteilnehmer, soweit Art und Zweck der Vorschrift dies erfordern.

(2) Einzelne Vorschriften können entsprechend auf nicht eingetragene oder kleinere Betriebe angewendet werden, wenn diese in vergleichbarer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen.

(3) Die Anwendung setzt voraus, dass ein Bezug zu einem Handelsgeschäft oder einer gewerblichen Tätigkeit besteht.