§ 11 Bestätigung und Dokumentation von Geschäften
(1) Unternehmen sollen wesentliche Handelsgeschäfte in nachvollziehbarer Form bestätigen oder dokumentieren.
(2) Geschäftliche Erklärungen müssen ihrem Inhalt nach hinreichend bestimmt und zurechenbar sein.
(3) Bei Streit über Inhalt oder Umfang eines Geschäfts sind vorhandene Unterlagen, Bestätigungen und der erkennbare Geschäftsablauf zu berücksichtigen.
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