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§ 9 Kaufmännische Sorgfalt

(1) Unternehmen haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(2) Im geschäftlichen Verkehr sind branchenübliche Standards, kaufmännische Gepflogenheiten und erkennbare Risiken angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten kann Schadensersatz- und Haftungsfolgen nach sich ziehen.