§ 18 Verzug im Handelsverkehr
(1) Leistet ein Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Im Verzug haftet der Schuldner für den hierdurch entstehenden Schaden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften.
(3) Bei kaufmännischen Geschäften kann eine angemessene Fristsetzung genügen, wenn die Leistung kalendermäßig bestimmbar oder dringend ist.
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