§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Erhält ein Unternehmen Ware oder eine sonstige Leistung im Rahmen eines Handelsgeschäfts, hat es erkennbare Mängel in angemessener Frist zu prüfen und zu rügen.
(2) Unterbleibt eine rechtzeitige Beanstandung, gilt die Leistung hinsichtlich offener Mängel grundsätzlich als genehmigt, soweit nicht Arglist oder versteckte Mängel vorliegen.
(3) Weitergehende Gewährleistungsrechte nach anderen Gesetzen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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