§ 23 Auslegung und Vorrang redlichen Geschäftsverkehrs
(1) Dieses Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Redlichkeit im Geschäftsverkehr gefördert werden.
(2) Missbräuchliche Gestaltungen und Scheingeschäfte dürfen keinen rechtlichen Vorteil begründen.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind Handelsbrauch, Treu und Glauben sowie der erkennbare Geschäftszweck zu berücksichtigen.
No comments to display
No comments to display