§ 13 Parken (1) Parken ist nur zulässig, soweit dadurch keine Gefahr oder unzumutbare Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. (2) Ein Fahrzeug ist so abzustellen, dass Rettungswege, Zufahrten, Ein- und Ausfahrten sowie Verkehrszeichen und Sichtfelder nicht beeinträchtigt werden. (3) Gesetzliche oder behördliche Parkverbote sind einzuhalten.