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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Straßenverkehrsordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Staatsgebietes.(2) Sie gilt für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrzeugführer, Mitfahrer, Fußgänger sowie sonstige Nutzer des öffentlichen Verkehrsraums.(...
§ 2 Grundregeln des Straßenverkehrs
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.(2) Am Straßenverkehr ist mit ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht teilzunehmen...
§ 3 Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
(1) Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.(2) Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionieren.(3...
§ 4 Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist für die sichere Führung des von ihm geführten Fahrzeugs verantwortlich.(2) Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besetzung, Beladung und Nutzung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.(3) Die Verantwortung andere...
Kapitel 2 – Fahrverhalten und Verkehrsregeln
Regelt das Verhalten im fließenden Verkehr sowie die grundlegenden Verkehrsregeln für die Teilnahme mit Fahrzeugen am Straßenverkehr.
Präambel
Dieses Kapitel regelt das Verhalten im laufenden Straßenverkehr.Es bestimmt die Anforderungen an Geschwindigkeit, Abstand, Fahrstreifenbenutzung, Vorfahrt und Fahrmanöver.Die Vorschriften dienen der Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung des Straßenverkehrs.
§ 5 Geschwindigkeit
(1) Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.(2) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.(3) Gesetzlich oder behördlich angeordnete Höchstgeschwindigkeiten...
§ 6 Abstand
(1) Zu vorausfahrenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.(2) Der Sicherheitsabstand ist so zu wählen, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden rechtzeitig angehalten werden kann.(3) Bei besonderen Verkehrs-, Sicht- od...
§ 7 Fahrstreifenbenutzung
(1) Es ist der jeweils geeignete Fahrstreifen unter Beachtung der Verkehrslage zu benutzen. (2) Fahrstreifenwechsel dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (3) Es ist stets der Fahrstreifen am rechte...
§ 8 Überholen
(1) Überholt werden darf nur, wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(2) Das Überholen hat mit besonderer Vorsicht und nur bei ausreichender Übersicht zu erfolgen.(3) Rechtswidriges oder grob verkehrswidriges Überho...
§ 9 Vorfahrt und Vorrang
(1) Vorfahrt und Vorrang richten sich nach Verkehrszeichen, Lichtzeichen und sonstigen besonderen Verkehrsregelungen.(2) Fehlt eine besondere Regelung, gilt die allgemeine Vorfahrtsregel.(3) Wer wartepflichtig ist, hat die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer z...
§ 10 Abbiegen und Wenden
(1) Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sind nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(2) Diese Fahrmanöver sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen.(3) Beim Abbiegen ist auf querenden und entgegenkommenden Verkehr be...
§ 11 Besondere Rücksichtnahme
(1) Gegenüber Fußgängern, Einsatzfahrzeugen, Schul- und Rettungsbereichen sowie sonstigen besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern ist besondere Rücksicht zu nehmen.(2) Wer ein Fahrzeug führt, hat in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen seine...
Kapitel 3 – Halten, Parken und Fahrzeugnutzung
Regelt das Halten, Parken sowie sonstige Anforderungen an die ordnungsgemäße Nutzung von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des unmittelbaren Fahrvorgangs.Es bestimmt die Anforderungen an Halten, Parken, Absichern und den Umgang mit abgestellten Fahrzeugen.Die Vorschriften dienen der Aufrechterhaltung eines sicheren und geo...
§ 12 Halten
(1) Halten ist unzulässig, wenn dadurch der Verkehr gefährdet, wesentlich behindert oder die Nutzung wichtiger Verkehrsflächen beeinträchtigt wird.(2) In unübersichtlichen Bereichen sowie an Stellen mit besonderem Gefahrenpotenzial ist Halten nur mit besondere...
§ 13 Parken
(1) Parken ist nur zulässig, soweit dadurch keine Gefahr oder unzumutbare Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht.(2) Ein Fahrzeug ist so abzustellen, dass Rettungswege, Zufahrten, Ein- und Ausfahrten sowie Verkehrszeichen und Sichtfelder nicht beei...
§ 14 Sicherung abgestellter Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug verlässt, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein unbeabsichtigtes Wegrollen, unbefugte Nutzung oder sonstige Gefahren zu verhindern.(2) Beleuchtungseinrichtungen und Warnmittel sind zu benutzen, soweit dies zur Verkehrssicherh...