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§ 1 Kaufmannseigenschaft
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe selbstständig betreibt.(2) Ein Handelsgewerbe ist jeder auf Dauer angelegte, erlaubte und nach außen erkennbare Geschäftsbetrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung.(3) Auf die tatsächliche Gewinne...
§ 2 Unternehmen und Firma
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die gewerblich tätig sind.(2) Die Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt.(3) Die Firma muss zur Kennzeichnung geeign...
§ 3 Gewerbliche Tätigkeit
(1) Gewerbliche Tätigkeit ist jede selbstständige, planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung.(2) Reine Gelegenheitsgeschäfte begründen in der Regel kein Handelsgewerbe.(3) Wer gewerblich tätig ist, unterliegt den für Unternehmen geltenden h...
§ 4 Grundsatz von Treu und Glauben
(1) Handelsgeschäfte sind nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte abzuwickeln.(2) Rechte dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht missbräuchlich ausgeübt werden.(3) Unredliches Verhalten im Handelsverkehr ist unzulässig.
Kapitel 2 – Handelsregister, Firma und Vertretung
Regelt die Eintragung, die Firmenführung und die Vertretung von Unternehmen im Geschäftsverkehr.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die rechtliche Stellung des Unternehmens im Außenverhältnis.Es bestimmt die Anforderungen an Firmenbezeichnung, Registerklarheit sowie die Vertretung eines Unternehmens durch berechtigte Personen.Die Vorschriften dienen der Sicherheit und...
§ 5 Eintragung und Registerklarheit
(1) Soweit für ein Unternehmen eine Eintragung in ein Register vorgesehen ist, sind die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(2) Änderungen wesentlicher Unternehmensdaten sind unverzüglich nachzutragen, soweit eine Eintragungspflicht besteht.(3) Im...
§ 6 Firmenbeständigkeit und Namensschutz
(1) Ein Unternehmen darf seine Firma im Rahmen der geltenden Vorschriften fortführen und verwenden.(2) Die Firma darf keine Rechte Dritter verletzen und nicht zur Verwechslung mit einem anderen Unternehmen führen, soweit hierdurch der Rechtsverkehr beeinträcht...
§ 7 Vertretung des Unternehmens
(1) Ein Unternehmen wird durch seine Inhaber, gesetzlichen Vertreter oder wirksam bevollmächtigten Personen vertreten.(2) Wer im Namen eines Unternehmens handelt, muss hierzu berechtigt sein.(3) Rechtsgeschäfte eines erkennbar unbefugten Vertreters verpflichte...
§ 8 Handlungsvollmacht und betriebliche Vertretung
(1) Ein Unternehmen kann Beschäftigten oder sonstigen Personen Handlungsvollmacht für bestimmte Geschäfte oder Geschäftskreise erteilen.(2) Umfang und Grenzen der Vollmacht bestimmen sich nach der Erteilung und dem erkennbaren Geschäftszweck.(3) Wer seine Vert...
Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge
Regelt besondere Vorschriften für Handelsgeschäfte, kaufmännische Verträge und geschäftliche Erklärungen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die besonderen Anforderungen an Verträge und Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie mit deren Geschäftspartnern.Es bestimmt Maßstäbe für Angebot, Annahme, Leistung, Fristen und die kaufmännische Sorgfalt im Rechtsverkehr.Die Vorschri...
§ 9 Kaufmännische Sorgfalt
(1) Unternehmen haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.(2) Im geschäftlichen Verkehr sind branchenübliche Standards, kaufmännische Gepflogenheiten und erkennbare Risiken angemessen zu berücksichtigen.(3) Die Verletzung kau...
§ 10 Vertragsfreiheit und Handelsbrauch
(1) Unternehmen können ihre Handelsgeschäfte im Rahmen der geltenden Gesetze frei gestalten.(2) Handelsbräuche und anerkannte Verkehrssitten sind bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen.(3) Unklare Vertragsbestimmungen sind unter Berücksichtigung de...
§ 11 Bestätigung und Dokumentation von Geschäften
(1) Unternehmen sollen wesentliche Handelsgeschäfte in nachvollziehbarer Form bestätigen oder dokumentieren.(2) Geschäftliche Erklärungen müssen ihrem Inhalt nach hinreichend bestimmt und zurechenbar sein.(3) Bei Streit über Inhalt oder Umfang eines Geschäfts ...
§ 12 Leistungszeit und Fälligkeit
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungen aus Handelsgeschäften unverzüglich nach Vertragsschluss zu erbringen.(2) Zahlungsansprüche werden mit Zugang einer ordnungsgemäßen Forderung oder Rechnung fällig, soweit keine andere Fälligkeit vereinba...
§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Erhält ein Unternehmen Ware oder eine sonstige Leistung im Rahmen eines Handelsgeschäfts, hat es erkennbare Mängel in angemessener Frist zu prüfen und zu rügen.(2) Unterbleibt eine rechtzeitige Beanstandung, gilt die Leistung hinsichtlich offener Mängel gr...
Kapitel 4 – Buchführung, Belege und Geschäftsdokumentation
Regelt die kaufmännische Ordnungspflicht, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Geschäftsbetriebs.