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Präambel
Dieses Kapitel regelt die Pflicht zur geordneten Führung geschäftlicher Unterlagen.Es bestimmt, dass geschäftliche Vorgänge nachvollziehbar, überprüfbar und ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen.Die Vorschriften dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs, der Ver...
§ 14 Ordnungsgemäße Buch- und Geschäftsführung
(1) Unternehmen haben ihre geschäftlichen Vorgänge geordnet und nachvollziehbar zu dokumentieren.(2) Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und wesentliche Vermögenswerte sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erfassen, soweit dies nach Art und Um...
§ 15 Beleg- und Nachweispflicht
(1) Wesentliche Geschäftsvorfälle sind durch Belege, Verträge, Quittungen, Rechnungen oder vergleichbare Nachweise zu dokumentieren.(2) Fehlende oder manipulierte Nachweise können im Streitfall zu Lasten des Unternehmens berücksichtigt werden.(3) Die Pflicht z...
§ 16 Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen
(1) Geschäftliche Unterlagen sind für eine angemessene Dauer aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung, Prüfung oder Nachvollziehbarkeit erforderlich ist.(2) Die Aufbewahrung muss in einer Form erfolgen, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.(3) Eine...
Kapitel 5 – Forderungen, Haftung und Zahlungsverkehr
Regelt geschäftliche Forderungen, Verzug, Haftung und die Verantwortung aus Handelsgeschäften.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die Durchsetzung und Erfüllung geschäftlicher Ansprüche.Es bestimmt die Folgen verspäteter Leistung, fehlerhafter Vertragserfüllung und sonstiger Pflichtverletzungen im Handelsverkehr.Die Vorschriften dienen der Verlässlichkeit und Fairne...
§ 17 Forderungen aus Handelsgeschäften
(1) Unternehmen können aus wirksam begründeten Handelsgeschäften Zahlung, Lieferung, Herausgabe oder sonstige Leistungen verlangen.(2) Forderungen müssen nach Grund, Umfang und Fälligkeit bestimmbar sein.(3) Unberechtigte oder wissentlich überhöhte Forderungen...
§ 18 Verzug im Handelsverkehr
(1) Leistet ein Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist.(2) Im Verzug haftet der Schuldner für den hierdurch entstehenden Schaden nach Maßgabe der geltenden Vorschrif...
§ 19 Haftung des Unternehmens
(1) Unternehmen haften für Pflichtverletzungen aus Handelsgeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes und der allgemeinen Gesetze.(2) Wer im Namen eines Unternehmens handelt, hat sich pflichtgemäß zu verhalten und Schäden durch vermeidbare Pflichtverletzungen zu v...
§ 20 Vertragsstrafe, Sicherheiten und kaufmännische Zurückbehaltung
(1) Unternehmen können Vertragsstrafen, Sicherheiten oder Zurückbehaltungsrechte vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.(2) Die Ausübung solcher Rechte muss angemessen und nach Treu und Glauben erfolgen.(3) Unverhältnismäßige Sicherungs- oder Druckmi...
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
Regelt Geltung, Verhältnis zu anderen Gesetzen und die ergänzende Anwendung weiterer Vorschriften.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die abschließenden Grundsätze zur Geltung und Anwendung dieses Gesetzes.Es bestimmt das Verhältnis zu anderen Gesetzen sowie die ergänzende Heranziehung weiterer Vorschriften.Die nachfolgenden Bestimmungen dienen einer einheitlichen und v...
§ 21 Verhältnis zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(1) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.(2) Bei Handelsgeschäften gehen die besonderen handelsrechtlichen Vorschriften den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften vor, soweit e...
§ 22 Geltung für Unternehmen und Kaufleute
(1) Dieses Gesetz gilt für Kaufleute, Unternehmen und sonstige gewerblich tätige Marktteilnehmer, soweit Art und Zweck der Vorschrift dies erfordern.(2) Einzelne Vorschriften können entsprechend auf nicht eingetragene oder kleinere Betriebe angewendet werden, ...
§ 23 Auslegung und Vorrang redlichen Geschäftsverkehrs
(1) Dieses Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Redlichkeit im Geschäftsverkehr gefördert werden.(2) Missbräuchliche Gestaltungen und Scheingeschäfte dürfen keinen rechtlichen Vorteil begründen.(3) Bei der Anwendung d...
§5.1 Zulässige Geschwindigkeiten
Der Grundsatz aus § 5 gilt für alle Straßen, die im Staatsgebiet öffentlich zugänglich sind. Im Grundsatz gilt: Innerorts maximal 80 km/h Außerorts: Nicht Autobahn: 120 km/h Autobahn: 160 km/h Für LKW gilt außerorts eine Höchstgeschwindigkeit v...
§ 9.1 Vorfahrtsregelung:
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat der Verkehr auf der breiteren Straße Vorrang vor dem Verkehr auf der schmaleren Straße. (2) Als breiter gilt eine Straße, die über mehr Fahrstreifen verfügt als die auf sie treffende Straße. (3) Kreuzen oder treffen Str...
Bußgeldkatalog – Grundwerk
Grundkatalog für Verstöße gegen GG, BGB, StGB, StVO, WaffG und HGB. Als Startfassung für euren RP-Server gedacht und bewusst leicht anpassbar gehalten.