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Kapitel 1 – Allgemeine Grundsätze des Strafrechts
Regelt die grundlegenden Prinzipien des Strafrechts, die persönliche Verantwortung sowie die Voraussetzungen strafbaren Handelns.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Prinzipien des Strafrechts. Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen strafbares Verhalten vorliegt und nach welchen Maßstäben strafrechtliche Verantwortung beurteilt wird. Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grun...
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (2) Strafvorschriften sind eng auszulegen. (3) Eine Bestrafung auf bloße Vermutung oder nachträgliche Strafbegründung ist unzulässig.
§ 2 Persönliche Verantwortlichkeit
(1) Strafrechtlich verantwortlich ist nur, wer die Tat selbst begeht, an ihr teilnimmt oder sie in zurechenbarer Weise veranlasst. (2) Eine Verantwortung ohne eigenes tatbezogenes Verhalten ist ausgeschlossen. (3) Die persönliche Schuld ist Grundlage jeder Bes...
§ 3 Vorsatz und Fahrlässigkeit
(1) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Wollen begeht. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch den tatbestandlichen Erfolg verursacht. (3) Fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, soweit dieses...
§ 4 Versuch
(1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn das Gesetz dies bestimmt oder die Tat ihrer Natur nach ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes erkennen lässt. (2) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Ta...
§ 5 Täterschaft und Teilnahme
(1) Täter ist, wer eine Straftat selbst, gemeinschaftlich mit anderen oder durch einen anderen begeht. (2) Teilnehmer ist, wer vorsätzlich zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat anstiftet oder Beihilfe leistet. (3) Umfang und Gewicht des Tatbeitrag...
§ 6 Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
(1) Wer in Notwehr, Nothilfe oder aufgrund eines sonst gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes handelt, handelt nicht rechtswidrig. (2) Wer unter Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten Entschuldigungsgrundes handelt, kann von Strafe ausgenommen ode...
Kapitel 2 – Straftaten gegen Leben, Körper und Freiheit
Regelt Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit, das Leben oder die Freiheit anderer Personen richten.
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen elementare Rechtsgüter der Person. Es schützt insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit. Die nachfolgenden Vorschriften erfassen sowohl vorsätzliche als auch besonders schwere Eingriffe in di...
§ 7 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird wegen Körperverletzung bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Eine Körperverletzung liegt auch vor, wenn die Beeinträchtigung nur vorübergehend ist.
§ 8 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer eine Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftlich mit anderen oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, handelt besonders schwer. (2) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafe ...
§ 9 Totschlag
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass eine besondere Qualifikation vorliegt, wird wegen Totschlags bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Besondere Umstände der Tat sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
§ 10 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird wegen Freiheitsberaubung bestraft. (2) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Freiheitsberaubung länger andauert oder mit weiteren Straftaten verbunden ist...
§ 11 Nötigung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigt, wird bestraft. (2) Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Mittel zum angestrebten Zweck als verwerflich an...
§ 12 Bedrohung
(1) Wer einem anderen die Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens androht, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wenn durch das Inaussichtstellen schwerer Gewalt erhebliche Furcht erzeugt wird. (3) Die Strafbarkeit weiter...
§ 13 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zumutbar ist, wird bestraft. (2) Dies gilt nicht, wenn die Hilfe nur unter erheblicher eigener Gefahr oder unter Verletzung anderer wi...
Kapitel 3 – Straftaten gegen Eigentum und Vermögen
Regelt Straftaten, die sich gegen fremdes Eigentum, Vermögen oder wirtschaftliche Interessen richten.