Advanced Search
Search Results
268 total results found
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen Eigentum und Vermögen. Es schützt Sachen, wirtschaftliche Werte sowie das Vertrauen in rechtmäßige Vermögens- und Besitzverhältnisse. Die nachfolgenden Vorschriften erfassen sowohl heimliche als auch gewaltsame oder täusc...
§ 14 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Geringwertigkeit kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
§ 15 Besonders schwerer Diebstahl
(1) Ein besonders schwerer Diebstahl liegt insbesondere vor, wenn die Tat unter Überwindung besonderer Sicherungen, unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage oder gewerbsmäßig begangen wird. (2) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafe vorgesehen. (3...
§ 16 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird wegen Raubes bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere bei Waffenverw...
§ 17 Erpressung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Vermögensverfügung nötigt und dadurch sich oder einen Dritten bereichert, wird bestraft. (2) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere bei erheblichem Schaden oder organisierter Begehu...
§ 18 Betrug
(1) Wer durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Besonders schwere Fälle können i...
§ 19 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befindet, rechtswidrig sich oder einem Dritten zueignet, wird bestraft. (2) Dies gilt auch für anvertraute Gegenstände. (3) Der Versuch ist strafbar, soweit dies gesetzlich vorgeseh...
§ 20 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird bestraft. (2) Der Versuch ist straf...
Kapitel 4 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Regelt Straftaten, die den öffentlichen Frieden, die Sicherheit oder die geordnete Funktionsweise des Gemeinwesens beeinträchtigen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es schützt den öffentlichen Frieden, das Vertrauen in staatliche Abläufe sowie den geordneten Ablauf des gemeinschaftlichen Lebens. Die nachfolgenden Vorschriften erfassen Störungen...
§ 21 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume eines anderen widerrechtlich eindringt oder trotz Aufforderung nicht weicht, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen. (3) Weitergehende De...
§ 22 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen. (3) Besonders schwere Fälle können bei h...
§ 23 Störung des öffentlichen Friedens
(1) Wer durch grob ordnungswidriges, bedrohliches oder gemeingefährliches Verhalten geeignet ist, den öffentlichen Frieden erheblich zu stören, wird bestraft. (2) Gleiches gilt für das Verbreiten schwerwiegender unwahrer Tatsachen, wenn dadurch erhebliche Unru...
§ 24 Amtsanmaßung
(1) Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt. (3) Weitergehende Straftatbestände bleiben unberührt...
§ 25 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder Pflichtverletzung verdächtigt, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wenn durch unwahre Behauptungen ein behördliches...
§ 26 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird bestraft. (2) Gleiches gilt für das Vereiteln der Vollstreckung einer rechtsmäßigen Sanktion...
§ 27 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Wer gegen eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme eines Amtsträgers mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wer einen Amtsträger bei einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich angreift. (3) Rechtswidrig...
Kapitel 5 – Straftaten im Rechtsverkehr und gegen die Wahrheit
Regelt Straftaten, die das Vertrauen in Erklärungen, Dokumente, Beweise und wahre Angaben gegenüber Behörden oder Dritten schützen.