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§ 8 Form von Rechtsgeschäften

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 2 – Rechtsgeschäfte und Verträge

(1) Rechtsgeschäfte bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn dies gesetzlich bestimmt oder ausdrücklich vereinbart ist. (2) Ist eine Form vorgeschrieben, führt deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Die...

§ 9 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 2 – Rechtsgeschäfte und Verträge

(1) Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. (2) Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn es durch Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist. (3) Die A...

§ 10 Leistungspflichten aus dem Vertrag

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 2 – Rechtsgeschäfte und Verträge

(1) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erbringen. (2) Die Leistung hat nach Inhalt, Zeit, Ort und Art der Vereinbarung zu erfolgen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Leistung sofort fäl...

§ 11 Rücktritt und Kündigung

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 2 – Rechtsgeschäfte und Verträge

(1) Ein Vertrag kann beendet werden, wenn ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rücktritts- oder Kündigungsgrund vorliegt. (2) Bei schwerwiegender Pflichtverletzung kann die andere Partei nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zurücktreten oder kü...

Kapitel 3 – Eigentum und Besitz

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Regelt Zuordnung, Schutz und Herausgabe von Sachen sowie das Hausrecht.

Präambel

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 3 – Eigentum und Besitz

Dieses Kapitel regelt den rechtlichen Schutz von Eigentum und Besitz im Verhältnis zwischen Privaten. Es bestimmt, wer über Sachen verfügen darf, unter welchen Voraussetzungen Besitz geschützt ist und wann eine Herausgabe verlangt werden kann. Die nachfolgende...

§ 12 Eigentum

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 3 – Eigentum und Besitz

(1) Eigentum ist das umfassende Recht, über eine Sache nach Maßgabe der Gesetze zu verfügen und andere von der Einwirkung auszuschließen. (2) Eigentum kann durch Gesetz, Vertrag, Übergabe oder sonstige rechtlich anerkannte Weise begründet, übertragen oder aufg...

§ 13 Besitz

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 3 – Eigentum und Besitz

(1) Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. (2) Der Besitz wird unabhängig vom Eigentum geschützt, solange nicht ein besseres Recht eines anderen besteht. (3) Verbotene Eigenmacht gegen den berechtigten Besitz ist unzulässig.

§ 14 Herausgabeanspruch

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 3 – Eigentum und Besitz

(1) Der Eigentümer kann die Herausgabe einer Sache von demjenigen verlangen, der sie ohne Recht zum Besitz innehat. (2) Der Anspruch besteht nicht, soweit der Besitzer zum Besitz berechtigt ist. (3) Mit der Herausgabe sind auch zugehörige Schlüssel, Zugangsmit...

§ 15 Schutz vor Besitzstörung

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 3 – Eigentum und Besitz

(1) Wer im berechtigten Besitz einer Sache ist, kann die Beseitigung rechtswidriger Besitzstörungen verlangen. (2) Wiederholungsgefahr begründet einen Anspruch auf Unterlassung. (3) Weitergehende Ansprüche aus Vertrag oder Schadensersatz bleiben unberührt.

§ 16 Hausrecht

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 3 – Eigentum und Besitz

(1) Der Inhaber eines befriedeten Besitztums oder einer Wohnung bestimmt im Rahmen der Gesetze, wer sich dort aufhalten darf. (2) Der Berechtigte kann Personen den Zutritt untersagen oder sie zum Verlassen auffordern. (3) Gesetzliche Duldungspflichten und behö...

§ 17 Verbotene Eigenmacht und Selbsthilfe

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 3 – Eigentum und Besitz

(1) Niemand darf sein vermeintliches Recht eigenmächtig mit Gewalt oder Drohung durchsetzen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn staatlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr besteht,...

Kapitel 4 – Schuldverhältnisse und Forderungen

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Regelt Entstehung, Erfüllung und Durchsetzung von Forderungen zwischen Bürgern.

Präambel

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 4 – Schuldverhältnisse und Ford...

Dieses Kapitel regelt Schuldverhältnisse und Forderungen zwischen Bürgern. Es bestimmt, wann Ansprüche entstehen, wie Leistungen zu erbringen sind und welche Folgen Verzug oder Nichterfüllung haben. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Verlässlichkeit und...

§ 18 Entstehung von Forderungen

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 4 – Schuldverhältnisse und Ford...

(1) Forderungen entstehen insbesondere durch Vertrag, gesetzliche Verpflichtung, Schadensersatz oder ungerechtfertigte Vermögensverschiebung. (2) Inhalt und Umfang der Forderung bestimmen sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. (3) Forderungen könne...

§ 19 Fälligkeit

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 4 – Schuldverhältnisse und Ford...

(1) Eine Forderung ist fällig, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann. (2) Ist eine Leistungszeit bestimmt, tritt die Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt ein. (3) Fehlt eine Bestimmung, ist die Leistung im Zweifel sofort fällig.

§ 20 Verzug

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 4 – Schuldverhältnisse und Ford...

(1) Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug. (2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. (3) Der Schu...

§ 21 Erfüllung

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Kapitel 4 – Schuldverhältnisse und Ford...

(1) Eine Forderung erlischt, wenn die geschuldete Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wird. (2) Nimmt der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung ohne rechtfertigenden Grund nicht an, trägt er die sich daraus ergebenden Nachteile nach Maßga...