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Präambel
Dieses Kapitel regelt den Geltungsanspruch dieses Grundgesetzes sowie dessen Verhältnis zu weiteren Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften. Es bestimmt die abschließenden Grundsätze zur Auslegung, zum Vorrang und zur Ergänzung der verfassungsmäßige...
§ 40 Geltung des Grundgesetzes
(1) Dieses Grundgesetz bildet die oberste Grundlage der staatlichen und rechtlichen Ordnung. (2) Es gilt für alle Bürger, staatlichen Organe, Behörden und sonstigen staatlichen Stellen innerhalb des Staatsgebietes. (3) Alle nachgeordneten Gesetze, Verordnung...
§ 41 Vorrang des Grundgesetzes
(1) Vorschriften niederen Ranges dürfen diesem Grundgesetz nicht widersprechen. (2) Soweit ein Widerspruch besteht, geht dieses Grundgesetz vor. (3) Untergeordnete Regelungen sind im Zweifel grundgesetzkonform auszulegen.
§ 42 Ergänzende Gesetze
(1) Dieses Grundgesetz wird durch weitere Gesetze, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Straßenverkehrsgesetz sowie sonstige besondere Vorschriften ergänzt. (2) Die ergänzenden Gesetze haben sich in Inhalt und Anwendung an den Gru...
§ 43 Verbindlichkeit staatlichen Handelns
(1) Staatliches Handeln hat sich jederzeit an den Bestimmungen dieses Grundgesetzes zu orientieren. (2) Keine staatliche Stelle darf sich auf interne Regelungen, Weisungen oder sonstige Anordnungen berufen, um von den Vorgaben dieses Grundgesetzes abzuweichen...
§ 44 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1) Dieses Grundgesetz tritt mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. (2) Es ist ab seinem Inkrafttreten auf alle staatlichen Maßnahmen und rechtlichen Vorgänge anzuwenden, soweit keine besondere Übergangsregelung getroffen wurde. (3) Frühere entgegen...
BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Für private Streitigkeiten: Verträge, Kauf, Schulden, Eigentum, Schadensersatz, Hausrecht und Forderungen.
Kapitel 1 – Allgemeine Grundsätze
Regelt die grundlegenden zivilrechtlichen Prinzipien und das Verhältnis der Bürger untereinander.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Prinzipien des bürgerlichen Rechts im Verhältnis der Bürger untereinander. Es bestimmt die Maßstäbe von Treu und Glauben, Gleichrangigkeit der Parteien, Verantwortlichkeit und zulässiger Rechtsausübung. Die nachfolgenden...
§ 1 Privatautonomie
(1) Bürger sind im Rahmen der Gesetze frei, ihre privaten Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten. (2) Verträge und sonstige privatautonome Regelungen bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Ausübung...
§ 2 Treu und Glauben
(1) Rechte und Pflichten sind nach Treu und Glauben auszuüben. (2) Unredliches oder widersprüchliches Verhalten kann keinen rechtlichen Schutz beanspruchen. (3) Bei der Auslegung privatrechtlicher Erklärungen und Vereinbarungen sind die Umstände des Einzelfall...
§ 3 Gleichrangigkeit der Bürger
(1) Im bürgerlichen Rechtsverkehr stehen die Beteiligten grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. (2) Niemand ist allein aufgrund seiner Stellung, seines Vermögens oder seiner Zugehörigkeit berechtigt, einseitig Rechte zu Lasten anderer zu begründen. (3) Abwe...
§ 4 Zulässige Rechtsausübung
(1) Rechte dürfen nur im Rahmen ihres rechtlichen Zwecks ausgeübt werden. (2) Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich der Schädigung eines anderen dient oder gegen Treu und Glauben verstößt. (3) Missbräuchliche Rechtsausübung begründet kein...
§ 5 Eigenverantwortung
(1) Jeder Bürger hat für seine privatrechtlichen Handlungen und Erklärungen grundsätzlich selbst einzustehen. (2) Wer Verpflichtungen eingeht, hat deren Inhalt und Folgen im Rahmen des Zumutbaren selbst zu beachten. (3) Gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten...
Kapitel 2 – Rechtsgeschäfte und Verträge
Regelt Abschluss, Inhalt, Wirksamkeit und Beendigung von Rechtsgeschäften und Verträgen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung privatrechtlicher Rechtsgeschäfte und Verträge. Es bestimmt, wann Willenserklärungen wirksam werden, welche Folgen Vertragsverletzungen haben und unter welchen Voraussetzungen Verträge auf...
§ 6 Zustandekommen eines Vertrages
(1) Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. (2) Angebot und Annahme können ausdrücklich oder konkludent erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Ein Vertrag ist nur wirksam, wenn sein Inhalt hin...
§ 7 Vertragsfreiheit
(1) Bürger sind frei, Verträge abzuschließen, ihren Inhalt zu bestimmen und Verträge zu beenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Vereinbarungen, die gegen zwingende Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam. (3) Unangemessen be...