§ 3 Nebenfolgen
(1) Neben Bußgeldern können Verwarnungen, Sicherstellungen, Fahrverbote, Lizenzentzüge oder Betriebsauflagen angeordnet werden.
(2) Nebenfolgen sind insbesondere dann zulässig, wenn dies im jeweiligen Tatbestand ausdrücklich vorgesehen ist oder die Gefahrenlage dies erfordert.
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