§ 20 Schusswaffengebrauch im öffentlichen Raum
Unzulässige Schussabgabe ohne Rechtfertigung: Vergehen der Klasse B bis A; je nach Folge auch StGB-Delikte.
Unzulässige Schussabgabe ohne Rechtfertigung: Vergehen der Klasse B bis A; je nach Folge auch StGB-Delikte.
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