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Kapitel 1 – Grundprinzipien des Staates
Dieses Kapitel regelt die grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien des Staates sowie die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz.
§ 1 Rechtsstaatlichkeit
(1) Der Staat handelt auf Grundlage von Recht und Gesetz.
(2) Maßnahmen staatlicher Behörden dürfen nur erfolgen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
(3) Willkürliche Entscheidungen staatlicher Stellen sind unzulässig.
§ 2 Bindung der staatlichen Gewalt
(1) Alle staatlichen Organe, Behörden und Amtsträger sind an die geltenden Gesetze gebunden.
(2) Staatliches Handeln hat sachlich, neutral und im Rahmen der geltenden Vorschriften zu erfolgen.
(3) Kein Amtsträger steht über dem Gesetz.
§ 3 Verhältnismäßigkeit
(1) Jede staatliche Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen.
(2) Sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
(3) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist die mildeste anzuwenden.
(4) Ein Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
§ 4 Gleichbehandlung
(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Entscheidungen staatlicher Stellen haben unabhängig von persönlichem Ansehen, Vermögen, Herkunft oder Zugehörigkeit zu erfolgen.
§ 5 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
(1) Der Staat schützt die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(2) Er hat Straftaten zu verfolgen, Gefahren abzuwehren und den geordneten Ablauf des öffentlichen Lebens sicherzustellen.
(3) Dabei sind die Rechte der Bürger zu achten.
§ 6 Staatliches Gewaltmonopol
(1) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist allein den hierzu befugten staatlichen Stellen vorbehalten.
(2) Bürger dürfen Gewalt nur ausüben, soweit dies durch Gesetz, insbesondere im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe, erlaubt ist.
(3) Eigenmächtige Selbstjustiz ist unzulässig.
§ 7 Treu und Glauben im staatlichen Handeln
(1) Staatliche Stellen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Entscheidungen müssen nachvollziehbar, sachlich begründet und frei von sachfremden Erwägungen sein.
(3) Missbrauch staatlicher Befugnisse ist unzulässig.
§ 8 Vorrang der verfassungsmäßigen Ordnung
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung bildet die Grundlage allen staatlichen Handelns.
(2) Andere Gesetze und Vorschriften sind im Einklang mit diesem Grundgesetz auszulegen.
(3) Soweit untergeordnete Regelungen diesem Grundgesetz widersprechen, geht dieses Grundgesetz vor.