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§ 1 Rechtsstaatlichkeit

<p>(1) Der Staat handelt auf Grundlage von Recht und Gesetz.</p>

<p>

(2) Maßnahmen staatlicher Behörden dürfen nur erfolgen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.</p>

<p>

(3) Willkürliche Entscheidungen staatlicher Stellen sind unzulässig.</p>