§ 1 Rechtsstaatlichkeit
<p>(1) Der Staat handelt auf Grundlage von Recht und Gesetz.</p><p>
(2) Maßnahmen staatlicher Behörden dürfen nur erfolgen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.</p><p>
(3) Willkürliche Entscheidungen staatlicher Stellen sind unzulässig.</p>