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§ 7 Fahrstreifenbenutzung

(1) Es ist der jeweils geeignete Fahrstreifen unter Beachtung der Verkehrslage zu benutzen.

(2) Fahrstreifenwechsel dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Jeder FahrstreifenwechselEs ist rechtzeitigstets undder deutlichFahrstreifen anzukündigen.am rechten Fahrbahnrand zu nutzen.