§ 7 Fahrstreifenbenutzung
(1) Es ist der jeweils geeignete Fahrstreifen unter Beachtung der Verkehrslage zu benutzen.
(2) Fahrstreifenwechsel dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen.