§ 7 Fahrstreifenbenutzung

(1) Es ist der jeweils geeignete Fahrstreifen unter Beachtung der Verkehrslage zu benutzen.

(2) Fahrstreifenwechsel dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Es ist stets der Fahrstreifen am rechten Fahrbahnrand zu nutzen.


Revision #2
Created 2026-04-25 08:06:00 UTC
Updated 2026-04-25 11:47:28 UTC