§5.1 Zulässige Geschwindigkeiten

Der Grundsatz aus § 5 gilt für alle Straßen, die im Staatsgebiet öffentlich zugänglich sind.

Im Grundsatz gilt:

Für LKW gilt außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Darüber hinaus gelten folgende Geschwindigkeiten für verschiedene Straßenbauformen:

Für folgende Orte gelten besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen:

Diesen Orten ist mit besonderer Vorsicht zu begegnen.


Revision #2
Created 2026-04-25 10:30:40 UTC
Updated 2026-04-25 11:30:46 UTC