§ 24 Fahrverbot und Entziehung fahrerlaubnisbezogener Berechtigungen (1) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verkehrsverstößen können fahrerlaubnisbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der geltenden Gesetze getroffen werden. (2) Hierzu können insbesondere befristete Fahrverbote, Auflagen oder der Entzug einer Fahrerlaubnis gehören. (3) Die Verhältnismäßigkeit und die Schwere des Verstoßes sind zu beachten.