§ 23 Sicherstellung von Fahrzeugen (1) Fahrzeuge dürfen sichergestellt oder abgeschleppt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. (2) Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird und kein milderes Mittel zur Verfügung steht. (3) Näheres richtet sich nach den übrigen Gesetzen und Verfahrensvorschriften.