§ 18 Verhalten bei Verkehrsunfällen

(1) Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat unverzüglich anzuhalten, die Unfallstelle zu sichern und im zumutbaren Umfang Hilfe zu leisten.

(2) Er hat die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.

(3) Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort richtet sich nach den Strafvorschriften.


Revision #1
Created 2026-04-25 08:06:01 UTC
Updated 2026-04-25 08:06:01 UTC