§ 17 Nutzung von Sonder- und Wegerechten
(1) Sonder- und Wegerechte dürfen nur von hierzu berechtigten Fahrzeugen und nur im Rahmen der geltenden Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(2) Andere Verkehrsteilnehmer haben berechtigten Einsatzfahrzeugen unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung von Sonderrechten ist unzulässig.