§ 16 Fahrtüchtigkeit (1) Ein Fahrzeug darf nur führen, wer körperlich und geistig in der Lage ist, es sicher zu beherrschen. (2) Wer infolge von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten, Übermüdung oder sonstigen beeinträchtigenden Umständen fahruntüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen. (3) Bereits die erhebliche Beeinträchtigung der sicheren Fahrzeugführung genügt für ein Fahrverbot nach dieser Vorschrift.