§ 15 Beladung und Mitnahme

(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen oder genutzt werden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ladung ist so zu sichern, dass sie selbst bei plötzlichen Fahrmanövern weder verrutschen noch herabfallen kann.

(3) Die Mitnahme von Personen ist nur im Rahmen einer sicheren und ordnungsgemäßen Fahrzeugnutzung zulässig.


Revision #1
Created 2026-04-25 08:06:01 UTC
Updated 2026-04-25 08:06:01 UTC