§ 10 Abbiegen und Wenden

(1) Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sind nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Diese Fahrmanöver sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen.

(3) Beim Abbiegen ist auf querenden und entgegenkommenden Verkehr besondere Rücksicht zu nehmen.


Revision #1
Created 2026-04-25 08:06:00 UTC
Updated 2026-04-25 08:06:00 UTC