StVO – Straßenverkehrsordnung
Für den Straßenverkehr: Verkehrsregeln, Vorfahrt, Halten und Parken, Geschwindigkeit, Fahrzeugnutzung, Kontrollen und besondere Verkehrsverstöße.
- Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- Präambel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Grundregeln des Straßenverkehrs
- § 3 Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
- § 4 Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers
- Kapitel 2 – Fahrverhalten und Verkehrsregeln
- Präambel
- § 5 Geschwindigkeit
- §5.1 Zulässige Geschwindigkeiten
- § 6 Abstand
- § 7 Fahrstreifenbenutzung
- § 8 Überholen
- § 9 Vorfahrt und Vorrang
- § 9.1 Vorfahrtsregelung:
- § 10 Abbiegen und Wenden
- § 11 Besondere Rücksichtnahme
- Kapitel 3 – Halten, Parken und Fahrzeugnutzung
- Kapitel 4 – Besondere Pflichten und Verbote
- Präambel
- § 16 Fahrtüchtigkeit
- § 17 Nutzung von Sonder- und Wegerechten
- § 18 Verhalten bei Verkehrsunfällen
- § 19 Mitwirkung bei Verkehrskontrollen
- § 20 Verbot besonders rücksichtslosen Fahrverhaltens
- Kapitel 5 – Verkehrsverstöße und Maßnahmen
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr sowie die allgemeinen Verhaltenspflichten aller Verkehrsteilnehmer.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr.
Es bestimmt die allgemeinen Sorgfalts-, Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten aller Verkehrsteilnehmer.
Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die sichere und geordnete Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Straßenverkehrsordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Staatsgebietes.
(2) Sie gilt für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrzeugführer, Mitfahrer, Fußgänger sowie sonstige Nutzer des öffentlichen Verkehrsraums.
(3) Besondere Regelungen anderer Gesetze bleiben unberührt, soweit diese Straßenverkehrsordnung nichts Abweichendes bestimmt.
§ 2 Grundregeln des Straßenverkehrs
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Am Straßenverkehr ist mit ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht teilzunehmen.
(3) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sein Verhalten den Verkehrsverhältnissen, der Sicht, der Witterung und dem Zustand seines Fahrzeugs anzupassen.
§ 3 Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
(1) Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
(2) Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Fahrzeuge mit erheblichen sicherheitsrelevanten Mängeln dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht geführt werden.
§ 4 Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist für die sichere Führung des von ihm geführten Fahrzeugs verantwortlich.
(2) Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besetzung, Beladung und Nutzung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
(3) Die Verantwortung anderer Beteiligter nach den übrigen Gesetzen bleibt unberührt.
Kapitel 2 – Fahrverhalten und Verkehrsregeln
Regelt das Verhalten im fließenden Verkehr sowie die grundlegenden Verkehrsregeln für die Teilnahme mit Fahrzeugen am Straßenverkehr.
Präambel
Dieses Kapitel regelt das Verhalten im laufenden Straßenverkehr.
Es bestimmt die Anforderungen an Geschwindigkeit, Abstand, Fahrstreifenbenutzung, Vorfahrt und Fahrmanöver.
Die Vorschriften dienen der Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung des Straßenverkehrs.
§ 5 Geschwindigkeit
(1) Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
(2) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
(3) Gesetzlich oder behördlich angeordnete Höchstgeschwindigkeiten sind einzuhalten.
§5.1 Zulässige Geschwindigkeiten
Der Grundsatz aus § 5 gilt für alle Straßen, die im Staatsgebiet öffentlich zugänglich sind.
Im Grundsatz gilt:
- Innerorts maximal 80 km/h
- Außerorts:
- Nicht Autobahn: 120 km/h
- Autobahn: 160 km/h
Für LKW gilt außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Darüber hinaus gelten folgende Geschwindigkeiten für verschiedene Straßenbauformen:
- Straßen mit einem Fahrstreifen pro Richtung:
- Innerorts: 50 km/h
- Außerorts: 100 km/h
- Straßen mit zwei Fahrstreifen pro Richtung:
- Innerorts: 70 km/h
- Außerorts: 110 km/h
- Straßen mit zwei Fahrstreifen pro Richtung, die durch eine Verkehrsinsel getrennt sind:
- Innerorts: 80 km/h
- Außerorts: 120 km/h
Für folgende Orte gelten besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen:
Diesen Orten ist mit besonderer Vorsicht zu begegnen.
- Am Krankenhaus: 30 km/h [PLZ: 7273/7274]
- Am Rathaus: 30 km/h [PLZ: 7249/7248]
- Am Polizeipräsidium Los Santos: 30 km/h [PLZ: 7229/7206]
§ 6 Abstand
(1) Zu vorausfahrenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
(2) Der Sicherheitsabstand ist so zu wählen, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden rechtzeitig angehalten werden kann.
(3) Bei besonderen Verkehrs-, Sicht- oder Witterungsverhältnissen ist der Abstand zu vergrößern.
§ 7 Fahrstreifenbenutzung
(1) Es ist der jeweils geeignete Fahrstreifen unter Beachtung der Verkehrslage zu benutzen.
(2) Fahrstreifenwechsel dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Es ist stets der Fahrstreifen am rechten Fahrbahnrand zu nutzen.
§ 8 Überholen
(1) Überholt werden darf nur, wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Das Überholen hat mit besonderer Vorsicht und nur bei ausreichender Übersicht zu erfolgen.
(3) Rechtswidriges oder grob verkehrswidriges Überholen ist unzulässig.
§ 9 Vorfahrt und Vorrang
(1) Vorfahrt und Vorrang richten sich nach Verkehrszeichen, Lichtzeichen und sonstigen besonderen Verkehrsregelungen.
(2) Fehlt eine besondere Regelung, gilt die allgemeine Vorfahrtsregel.
(3) Wer wartepflichtig ist, hat die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten.
§ 9.1 Vorfahrtsregelung:
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat der Verkehr auf der breiteren Straße Vorrang vor dem Verkehr auf der schmaleren Straße.
(2) Als breiter gilt eine Straße, die über mehr Fahrstreifen verfügt als die auf sie treffende Straße.
(3) Kreuzen oder treffen Straßen mit gleicher Anzahl an Fahrstreifen aufeinander, gilt „rechts vor links“, sofern keine Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen oder sonstigen Regelungen etwas anderes bestimmen.
(4) Eine vierspurige Straße ist gegenüber einer zweispurigen Straße vorfahrtsberechtigt.
(5) Eine zweispurige Straße ist gegenüber einer einspurigen Straße vorfahrtsberechtigt.
§ 10 Abbiegen und Wenden
(1) Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sind nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Diese Fahrmanöver sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
(3) Beim Abbiegen ist auf querenden und entgegenkommenden Verkehr besondere Rücksicht zu nehmen.
§ 11 Besondere Rücksichtnahme
(1) Gegenüber Fußgängern, Einsatzfahrzeugen, Schul- und Rettungsbereichen sowie sonstigen besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern ist besondere Rücksicht zu nehmen.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, hat in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen seine Fahrweise besonders defensiv auszurichten.
(3) Unnötige Lärmbelästigungen und vermeidbare Behinderungen sind zu unterlassen.
Kapitel 3 – Halten, Parken und Fahrzeugnutzung
Regelt das Halten, Parken sowie sonstige Anforderungen an die ordnungsgemäße Nutzung von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des unmittelbaren Fahrvorgangs.
Es bestimmt die Anforderungen an Halten, Parken, Absichern und den Umgang mit abgestellten Fahrzeugen.
Die Vorschriften dienen der Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Verkehrsraums.
§ 12 Halten
(1) Halten ist unzulässig, wenn dadurch der Verkehr gefährdet, wesentlich behindert oder die Nutzung wichtiger Verkehrsflächen beeinträchtigt wird.
(2) In unübersichtlichen Bereichen sowie an Stellen mit besonderem Gefahrenpotenzial ist Halten nur mit besonderer Vorsicht zulässig.
(3) Gesetzliche oder behördliche Haltverbote sind einzuhalten.
§ 13 Parken
(1) Parken ist nur zulässig, soweit dadurch keine Gefahr oder unzumutbare Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht.
(2) Ein Fahrzeug ist so abzustellen, dass Rettungswege, Zufahrten, Ein- und Ausfahrten sowie Verkehrszeichen und Sichtfelder nicht beeinträchtigt werden.
(3) Gesetzliche oder behördliche Parkverbote sind einzuhalten.
§ 14 Sicherung abgestellter Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug verlässt, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein unbeabsichtigtes Wegrollen, unbefugte Nutzung oder sonstige Gefahren zu verhindern.
(2) Beleuchtungseinrichtungen und Warnmittel sind zu benutzen, soweit dies zur Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(3) Gefährlich oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge sind unverzüglich zu sichern oder zu entfernen.
§ 15 Beladung und Mitnahme
(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen oder genutzt werden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ladung ist so zu sichern, dass sie selbst bei plötzlichen Fahrmanövern weder verrutschen noch herabfallen kann.
(3) Die Mitnahme von Personen ist nur im Rahmen einer sicheren und ordnungsgemäßen Fahrzeugnutzung zulässig.
Kapitel 4 – Besondere Pflichten und Verbote
Regelt besondere Verhaltenspflichten, Verbote und Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr.
Präambel
Dieses Kapitel regelt besondere Pflichten und Verbote für Verkehrsteilnehmer.
Es betrifft insbesondere die Fahrtüchtigkeit, die Einhaltung behördlicher Anordnungen und die Mitwirkung bei Verkehrskontrollen oder Verkehrsunfällen.
Die Vorschriften dienen der Verhinderung schwerwiegender Gefahren im Straßenverkehr.
§ 16 Fahrtüchtigkeit
(1) Ein Fahrzeug darf nur führen, wer körperlich und geistig in der Lage ist, es sicher zu beherrschen.
(2) Wer infolge von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten, Übermüdung oder sonstigen beeinträchtigenden Umständen fahruntüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen.
(3) Bereits die erhebliche Beeinträchtigung der sicheren Fahrzeugführung genügt für ein Fahrverbot nach dieser Vorschrift.
§ 17 Nutzung von Sonder- und Wegerechten
(1) Sonder- und Wegerechte dürfen nur von hierzu berechtigten Fahrzeugen und nur im Rahmen der geltenden Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(2) Andere Verkehrsteilnehmer haben berechtigten Einsatzfahrzeugen unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung von Sonderrechten ist unzulässig.
§ 18 Verhalten bei Verkehrsunfällen
(1) Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat unverzüglich anzuhalten, die Unfallstelle zu sichern und im zumutbaren Umfang Hilfe zu leisten.
(2) Er hat die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.
(3) Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort richtet sich nach den Strafvorschriften.
§ 19 Mitwirkung bei Verkehrskontrollen
(1) Fahrzeugführer haben Anhaltezeichen und sonstige rechtmäßige Weisungen der zuständigen Behörden zu befolgen.
(2) Im Rahmen rechtmäßiger Verkehrskontrollen sind die erforderlichen Angaben zu machen und die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zu dulden.
(3) Die Rechte aus anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 20 Verbot besonders rücksichtslosen Fahrverhaltens
(1) Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten ist unzulässig.
(2) Insbesondere verboten sind bewusst gefährdende Fahrmanöver, illegale Rennen, das absichtliche Blockieren von Verkehrsflächen sowie sonstige erhebliche Eingriffe in die Verkehrssicherheit.
(3) Weitergehende straf- oder ordnungsrechtliche Folgen bleiben unberührt.
Kapitel 5 – Verkehrsverstöße und Maßnahmen
Regelt die Ahndung typischer Verkehrsverstöße sowie straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gegenüber Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die Rechtsfolgen typischer Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung.
Es bestimmt die Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, Sanktionen und gefahrenabwehrende Eingriffe.
Die Vorschriften werden durch besondere Bußgeld-, Straf- und Verfahrensregelungen ergänzt.
§ 21 Allgemeine Verkehrsverstöße
(1) Wer gegen Vorschriften dieser Straßenverkehrsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine strengere Ahndung vorgesehen ist.
(2) Art und Umfang der Ahndung richten sich nach Schwere, Folgen und Gefährlichkeit des Verstoßes.
(3) Wiederholte oder beharrliche Verstöße können zu verschärften Maßnahmen führen.
§ 22 Untersagung der Weiterfahrt
(1) Die Weiterfahrt kann untersagt werden, wenn das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.
(2) Dies gilt insbesondere bei erheblicher Fahruntüchtigkeit, schwerwiegenden Fahrzeugmängeln oder groben Verkehrsverstößen.
(3) Die Untersagung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen entfallen.
§ 23 Sicherstellung von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge dürfen sichergestellt oder abgeschleppt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird und kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
(3) Näheres richtet sich nach den übrigen Gesetzen und Verfahrensvorschriften.
§ 24 Fahrverbot und Entziehung fahrerlaubnisbezogener Berechtigungen
(1) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verkehrsverstößen können fahrerlaubnisbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der geltenden Gesetze getroffen werden.
(2) Hierzu können insbesondere befristete Fahrverbote, Auflagen oder der Entzug einer Fahrerlaubnis gehören.
(3) Die Verhältnismäßigkeit und die Schwere des Verstoßes sind zu beachten.
§ 25 Ergänzende Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Nähere Regelungen zu Bußgeldern, Punkten, Nebenfolgen oder strafrechtlichen Konsequenzen können in ergänzenden Gesetzen oder Bußgeldkatalogen festgelegt werden.
(2) Soweit diese Straßenverkehrsordnung keine besondere Rechtsfolge bestimmt, sind die ergänzenden Vorschriften heranzuziehen.
(3) Das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch und sonstige einschlägige Regelwerke bleiben unberührt.