Kapitel 5 – Verkehrsverstöße und Maßnahmen

Regelt die Ahndung typischer Verkehrsverstöße sowie straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gegenüber Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen.

Präambel

Dieses Kapitel regelt die Rechtsfolgen typischer Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung.

Es bestimmt die Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, Sanktionen und gefahrenabwehrende Eingriffe.

Die Vorschriften werden durch besondere Bußgeld-, Straf- und Verfahrensregelungen ergänzt.

§ 21 Allgemeine Verkehrsverstöße

(1) Wer gegen Vorschriften dieser Straßenverkehrsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine strengere Ahndung vorgesehen ist.

(2) Art und Umfang der Ahndung richten sich nach Schwere, Folgen und Gefährlichkeit des Verstoßes.

(3) Wiederholte oder beharrliche Verstöße können zu verschärften Maßnahmen führen.

§ 22 Untersagung der Weiterfahrt

(1) Die Weiterfahrt kann untersagt werden, wenn das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

(2) Dies gilt insbesondere bei erheblicher Fahruntüchtigkeit, schwerwiegenden Fahrzeugmängeln oder groben Verkehrsverstößen.

(3) Die Untersagung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen entfallen.

§ 23 Sicherstellung von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge dürfen sichergestellt oder abgeschleppt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird und kein milderes Mittel zur Verfügung steht.

(3) Näheres richtet sich nach den übrigen Gesetzen und Verfahrensvorschriften.

§ 24 Fahrverbot und Entziehung fahrerlaubnisbezogener Berechtigungen

(1) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verkehrsverstößen können fahrerlaubnisbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der geltenden Gesetze getroffen werden.

(2) Hierzu können insbesondere befristete Fahrverbote, Auflagen oder der Entzug einer Fahrerlaubnis gehören.

(3) Die Verhältnismäßigkeit und die Schwere des Verstoßes sind zu beachten.

§ 25 Ergänzende Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Nähere Regelungen zu Bußgeldern, Punkten, Nebenfolgen oder strafrechtlichen Konsequenzen können in ergänzenden Gesetzen oder Bußgeldkatalogen festgelegt werden.

(2) Soweit diese Straßenverkehrsordnung keine besondere Rechtsfolge bestimmt, sind die ergänzenden Vorschriften heranzuziehen.

(3) Das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch und sonstige einschlägige Regelwerke bleiben unberührt.