Kapitel 4 – Besondere Pflichten und Verbote
Regelt besondere Verhaltenspflichten, Verbote und Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr.
- Präambel
- § 16 Fahrtüchtigkeit
- § 17 Nutzung von Sonder- und Wegerechten
- § 18 Verhalten bei Verkehrsunfällen
- § 19 Mitwirkung bei Verkehrskontrollen
- § 20 Verbot besonders rücksichtslosen Fahrverhaltens
Präambel
Dieses Kapitel regelt besondere Pflichten und Verbote für Verkehrsteilnehmer.
Es betrifft insbesondere die Fahrtüchtigkeit, die Einhaltung behördlicher Anordnungen und die Mitwirkung bei Verkehrskontrollen oder Verkehrsunfällen.
Die Vorschriften dienen der Verhinderung schwerwiegender Gefahren im Straßenverkehr.
§ 16 Fahrtüchtigkeit
(1) Ein Fahrzeug darf nur führen, wer körperlich und geistig in der Lage ist, es sicher zu beherrschen.
(2) Wer infolge von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten, Übermüdung oder sonstigen beeinträchtigenden Umständen fahruntüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen.
(3) Bereits die erhebliche Beeinträchtigung der sicheren Fahrzeugführung genügt für ein Fahrverbot nach dieser Vorschrift.
§ 17 Nutzung von Sonder- und Wegerechten
(1) Sonder- und Wegerechte dürfen nur von hierzu berechtigten Fahrzeugen und nur im Rahmen der geltenden Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(2) Andere Verkehrsteilnehmer haben berechtigten Einsatzfahrzeugen unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung von Sonderrechten ist unzulässig.
§ 18 Verhalten bei Verkehrsunfällen
(1) Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat unverzüglich anzuhalten, die Unfallstelle zu sichern und im zumutbaren Umfang Hilfe zu leisten.
(2) Er hat die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.
(3) Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort richtet sich nach den Strafvorschriften.
§ 19 Mitwirkung bei Verkehrskontrollen
(1) Fahrzeugführer haben Anhaltezeichen und sonstige rechtmäßige Weisungen der zuständigen Behörden zu befolgen.
(2) Im Rahmen rechtmäßiger Verkehrskontrollen sind die erforderlichen Angaben zu machen und die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zu dulden.
(3) Die Rechte aus anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 20 Verbot besonders rücksichtslosen Fahrverhaltens
(1) Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten ist unzulässig.
(2) Insbesondere verboten sind bewusst gefährdende Fahrmanöver, illegale Rennen, das absichtliche Blockieren von Verkehrsflächen sowie sonstige erhebliche Eingriffe in die Verkehrssicherheit.
(3) Weitergehende straf- oder ordnungsrechtliche Folgen bleiben unberührt.