Kapitel 3 – Halten, Parken und Fahrzeugnutzung Regelt das Halten, Parken sowie sonstige Anforderungen an die ordnungsgemäße Nutzung von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum. Präambel Dieses Kapitel regelt die Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des unmittelbaren Fahrvorgangs. Es bestimmt die Anforderungen an Halten, Parken, Absichern und den Umgang mit abgestellten Fahrzeugen. Die Vorschriften dienen der Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Verkehrsraums. § 12 Halten (1) Halten ist unzulässig, wenn dadurch der Verkehr gefährdet, wesentlich behindert oder die Nutzung wichtiger Verkehrsflächen beeinträchtigt wird. (2) In unübersichtlichen Bereichen sowie an Stellen mit besonderem Gefahrenpotenzial ist Halten nur mit besonderer Vorsicht zulässig. (3) Gesetzliche oder behördliche Haltverbote sind einzuhalten. § 13 Parken (1) Parken ist nur zulässig, soweit dadurch keine Gefahr oder unzumutbare Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. (2) Ein Fahrzeug ist so abzustellen, dass Rettungswege, Zufahrten, Ein- und Ausfahrten sowie Verkehrszeichen und Sichtfelder nicht beeinträchtigt werden. (3) Gesetzliche oder behördliche Parkverbote sind einzuhalten. § 14 Sicherung abgestellter Fahrzeuge (1) Wer ein Fahrzeug verlässt, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein unbeabsichtigtes Wegrollen, unbefugte Nutzung oder sonstige Gefahren zu verhindern. (2) Beleuchtungseinrichtungen und Warnmittel sind zu benutzen, soweit dies zur Verkehrssicherheit erforderlich ist. (3) Gefährlich oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge sind unverzüglich zu sichern oder zu entfernen. § 15 Beladung und Mitnahme (1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen oder genutzt werden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. (2) Ladung ist so zu sichern, dass sie selbst bei plötzlichen Fahrmanövern weder verrutschen noch herabfallen kann. (3) Die Mitnahme von Personen ist nur im Rahmen einer sicheren und ordnungsgemäßen Fahrzeugnutzung zulässig.