# Kapitel 2 – Fahrverhalten und Verkehrsregeln

Regelt das Verhalten im fließenden Verkehr sowie die grundlegenden Verkehrsregeln für die Teilnahme mit Fahrzeugen am Straßenverkehr.

# Präambel

Dieses Kapitel regelt das Verhalten im laufenden Straßenverkehr.

Es bestimmt die Anforderungen an Geschwindigkeit, Abstand, Fahrstreifenbenutzung, Vorfahrt und Fahrmanöver.

Die Vorschriften dienen der Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung des Straßenverkehrs.

# § 5 Geschwindigkeit

(1) Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.

(2) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

(3) Gesetzlich oder behördlich angeordnete Höchstgeschwindigkeiten sind einzuhalten.

# §5.1 Zulässige Geschwindigkeiten

Der Grundsatz aus § 5 gilt für alle Straßen, die im Staatsgebiet öffentlich zugänglich sind.

Im Grundsatz gilt:

- Innerorts maximal <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">80 km/h</span>
- Außerorts: 
    - Nicht Autobahn: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">120 km/h</span>
    - Autobahn: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">160 km/h</span>

Für **LKW** gilt außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">100 km/h</span>.

#### Darüber hinaus gelten folgende Geschwindigkeiten für verschiedene Straßenbauformen:

- Straßen mit einem Fahrstreifen pro Richtung: 
    - Innerorts: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">50 km/h</span>
    - Außerorts: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">100 km/h</span>

- Straßen mit zwei Fahrstreifen pro Richtung: 
    - Innerorts: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">70 km/h</span>
    - Außerorts: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">110 km/h</span>

- Straßen mit zwei Fahrstreifen pro Richtung, die durch eine Verkehrsinsel getrennt sind: 
    - Innerorts: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">80 km/h</span>
    - Außerorts: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">120 km/h</span>

#### Für folgende Orte gelten besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen:

Diesen Orten ist mit besonderer Vorsicht zu begegnen.

- Am Krankenhaus: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">30 km/h</span> \[PLZ: 7273/7274\]
- Am Rathaus: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">30 km/h</span> \[PLZ: 7249/7248\]
- Am Polizeipräsidium Los Santos: <span style="color: rgb(241, 196, 15); background-color: rgb(224, 62, 45);">30 km/h</span> \[PLZ: 7229/7206\]

# § 6 Abstand

(1) Zu vorausfahrenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

(2) Der Sicherheitsabstand ist so zu wählen, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden rechtzeitig angehalten werden kann.

(3) Bei besonderen Verkehrs-, Sicht- oder Witterungsverhältnissen ist der Abstand zu vergrößern.

# § 7 Fahrstreifenbenutzung

(1) Es ist der jeweils geeignete Fahrstreifen unter Beachtung der Verkehrslage zu benutzen.

(2) Fahrstreifenwechsel dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Es ist stets der Fahrstreifen am rechten Fahrbahnrand zu nutzen.

# § 8 Überholen

(1) Überholt werden darf nur, wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Das Überholen hat mit besonderer Vorsicht und nur bei ausreichender Übersicht zu erfolgen.

(3) Rechtswidriges oder grob verkehrswidriges Überholen ist unzulässig.

# § 9 Vorfahrt und Vorrang

(1) Vorfahrt und Vorrang richten sich nach Verkehrszeichen, Lichtzeichen und sonstigen besonderen Verkehrsregelungen.

(2) Fehlt eine besondere Regelung, gilt die allgemeine Vorfahrtsregel.

(3) Wer wartepflichtig ist, hat die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten.

# § 9.1 Vorfahrtsregelung:

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat der Verkehr auf der breiteren Straße Vorrang vor dem Verkehr auf der schmaleren Straße.

(2) Als breiter gilt eine Straße, die über mehr Fahrstreifen verfügt als die auf sie treffende Straße.

(3) Kreuzen oder treffen Straßen mit gleicher Anzahl an Fahrstreifen aufeinander, gilt „rechts vor links“, sofern keine Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen oder sonstigen Regelungen etwas anderes bestimmen.

(4) Eine vierspurige Straße ist gegenüber einer zweispurigen Straße vorfahrtsberechtigt.

(5) Eine zweispurige Straße ist gegenüber einer einspurigen Straße vorfahrtsberechtigt.

# § 10 Abbiegen und Wenden

(1) Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sind nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Diese Fahrmanöver sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen.

(3) Beim Abbiegen ist auf querenden und entgegenkommenden Verkehr besondere Rücksicht zu nehmen.

# § 11 Besondere Rücksichtnahme

(1) Gegenüber Fußgängern, Einsatzfahrzeugen, Schul- und Rettungsbereichen sowie sonstigen besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern ist besondere Rücksicht zu nehmen.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, hat in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen seine Fahrweise besonders defensiv auszurichten.

(3) Unnötige Lärmbelästigungen und vermeidbare Behinderungen sind zu unterlassen.