Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr sowie die allgemeinen Verhaltenspflichten aller Verkehrsteilnehmer.
- Präambel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Grundregeln des Straßenverkehrs
- § 3 Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
- § 4 Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers
Präambel
Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr.
Es bestimmt die allgemeinen Sorgfalts-, Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten aller Verkehrsteilnehmer.
Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die sichere und geordnete Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Straßenverkehrsordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Staatsgebietes.
(2) Sie gilt für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrzeugführer, Mitfahrer, Fußgänger sowie sonstige Nutzer des öffentlichen Verkehrsraums.
(3) Besondere Regelungen anderer Gesetze bleiben unberührt, soweit diese Straßenverkehrsordnung nichts Abweichendes bestimmt.
§ 2 Grundregeln des Straßenverkehrs
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Am Straßenverkehr ist mit ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht teilzunehmen.
(3) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sein Verhalten den Verkehrsverhältnissen, der Sicht, der Witterung und dem Zustand seines Fahrzeugs anzupassen.
§ 3 Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
(1) Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
(2) Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Fahrzeuge mit erheblichen sicherheitsrelevanten Mängeln dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht geführt werden.
§ 4 Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist für die sichere Führung des von ihm geführten Fahrzeugs verantwortlich.
(2) Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besetzung, Beladung und Nutzung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
(3) Die Verantwortung anderer Beteiligter nach den übrigen Gesetzen bleibt unberührt.