§ 9 Totschlag

(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass eine besondere Qualifikation vorliegt, wird wegen Totschlags bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Besondere Umstände der Tat sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:58:41 UTC
Updated 2026-04-25 07:58:41 UTC