§ 39 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1) Dieses Strafgesetzbuch tritt mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft.

(2) Es ist auf alle nach seinem Inkrafttreten begangenen Taten anzuwenden, soweit keine besondere Übergangsregelung getroffen wurde.

(3) Frühere entgegenstehende strafrechtliche Regelungen treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:58:43 UTC
Updated 2026-04-25 07:58:43 UTC