# § 37 Versuch, Rücktritt und tätige Reue (1) Soweit der Versuch strafbar ist, kann ein freiwilliger Rücktritt strafmildernd oder strafbefreiend berücksichtigt werden, wenn die Vollendung verhindert wird. (2) Nachtatverhalten, insbesondere Wiedergutmachung und tätige Reue, können strafmildernd berücksichtigt werden. (3) Dies gilt nur, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.