§ 34 Grundlagen der Strafzumessung

(1) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat und dem Maß der Schuld.

(2) Bei der Strafzumessung sind insbesondere Beweggründe, Tatbeitrag, Ausmaß des Schadens, Nachtatverhalten sowie Vorstrafen zu berücksichtigen.

(3) Mildernde und erschwerende Umstände sind gegeneinander abzuwägen.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:58:42 UTC
Updated 2026-04-25 07:58:42 UTC